AGB - der Stapel GmbH

1. Allgemeines

Die von uns aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgenommenen Lieferungen und Werksleistungen gegenüber Auftraggeber, egal ob Unternehmer oder Verbraucher, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Sie gelten insbesondere für Erweiterungs-, Zusatz- oder Ergänzungsaufträge des erteilten Auftrages. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht. 2. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Werden Kostenvoranschläge auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt, so ist diese Leistung vergütungspflichtig.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Werden Kostenvoranschläge auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt, so ist diese Leistung vergütungspflichtig.

3. Aufträge

Für die Vereinbarungen des geschlossenen Vertrages gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Umfang der jeweiligen Werksleistungen, die Vertragsgegenstand sind, sind vom Auftraggeber festzulegen. Soweit dies nicht möglich ist, legt STAPEL den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Soweit sich herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird STAPEL den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchzuführen und kündigt Auftraggeber deshalb den Vertrag, so hat STAPEL Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten, im übrigen Anspruch auf den weitergehenden Werklohn unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Ist die Werkleistung STAPEL unmöglich, hat der Auftraggeber nur dann eine Zahlungspflicht des Werkslohns, wenn er die Unmöglichkeit allein oder überwiegend zu vertreten hat. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Auftraggebers.

4. Preise und Zahlungen

Alle Preise verstehen sich für Lieferung und Leistung ab Sitz STAPEL. Es gelten die jeweiligen Listenpreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Sitz von STAPEL versandt, sind die jeweiligen Kosten für Porto, Fracht und Verpackung zusätzlich zu bezahlen. Scheck-/Wechselzahlungen sind nur zulässig bei vorheriger Vereinbarung. Die Entgegennahme erfolgt durch STAPEL erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat STAPEL Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Der Verzug tritt automatisch ein, unabhängig von einer Mahnung, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Abnahme

Auftraggeber ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes und der Werkleistung verpflichtet. Abnahmeort ist, soweit nicht die Werkleistung woanders zu erbringen ist, Sitz von STAPEL. Die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Sitz von STAPEL erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Eigentumsvorbehalt

Kaufware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen von STAPEL, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung von STAPEL Eigentum von STAPEL. Die gekauften Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für STAPEL. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht STAPEL gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht STAPEL das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen zu verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an STAPEL abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen anderen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehalts Verkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils vor der gekauften Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehenden Absatz auf STAPEL übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.

7. Pfandrecht – Verwertung

STAPEL steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers von STAPEL bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen von STAPEL, wie sie in der Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß Vorstehendem geregelt sind. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht STAPEL das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen freihändig bestmöglichst zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu, wobei STAPEL jedoch berechtigt ist, neben ihrer Hauptforderung und angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten vorher in Abzug zu bringen und zu verrechnen. Ist STAPEL während der Zeit des Bestehens des Unternehmerpfandrechts aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann STAPEL auch Ersatz der ihr durch anderweitige Lagerung entstehenden Kosten verlangen und bei der Verwertung verrechnen.

8. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferung von neu hergestellten Sachen und Leistungen 1 Jahr. Ist Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist bei einem Verbrauchsgüterverkauf neuer Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen ebenfalls 1 Jahr. Ist Gegenstand des Vertrages eine Werkleistung, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Die Anzeigepflicht nicht offensichtlicher Mängel beträgt 1 Jahr, die der offensichtlichen Mängel 14 Tage für Verbraucher. Für Unternehmer gilt bei offensichtlichen Mängeln die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.

9. Haftung

Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen; hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, wenn die STAPEL GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf eigener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von STAPEL beruhen. Die Pflichtverletzung von STAPEL steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Salvatorische Klausel

Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort Sitz von STAPEL vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtstand das für den Sitz von STAPEL örtlich oder sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, soll dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren, insbesondere auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.

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